Begriffe der Vorsorge

Was ein Begriff bedeutet und wo er im Gesetz steht. Jede Erklärung ist wörtlich aus der Wissensbasis übernommen, aus der auch die App antwortet. Beträge und Berechnungen stehen hier bewusst nicht: Sie ändern sich jedes Jahr, und in der App sind sie auf deine Lage gerechnet.

Abredeversicherung

Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung um bis zu sechs Monate

Gesetzesgrundlage: Art. 3 Abs. 3 UVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, UVG – obligatorische Unfallversicherung, Abschnitt "4.1 Fristen", Stand 1. Januar 2026.

Berufsunfall

Unfälle bei Arbeiten auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers; Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich die versicherte Person befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der berufsbezogenen Gefahren aufhält

Gesetzesgrundlage: Art. 7 Abs. 1 UVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, UVG – obligatorische Unfallversicherung, Abschnitt "3.2 Abgrenzung Berufsunfall und Nichtberufsunfall", Stand 1. Januar 2026.

Einkauf in die Pensionskasse

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse ermöglichen es Versicherten, Lücken im Altersguthaben zu schliessen und die künftigen Altersleistungen zu verbessern.

Gesetzesgrundlage: Art. 79b BVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, BVG-Einkauf – Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse, Abschnitt "1. Zweck und Grundsatz", Stand 1. Januar 2026.

Einkommenssplitting (AHV)

Die während der Ehejahre erzielten Erwerbseinkommen werden hälftig aufgeteilt

Gesetzesgrundlage: Art. 29quinquies AHVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, AHV-Renten – Berechnung und Beträge, Abschnitt "4.3 Schritt 2: Einkommenssplitting (Art. 29quinquies AHVG)", Stand 1. Januar 2026.

Erziehungsgutschriften (AHV)

Erziehungsgutschriften werden zum durchschnittlichen Jahreseinkommen addiert

Gesetzesgrundlage: Art. 29sexies AHVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, AHV-Renten – Berechnung und Beträge, Abschnitt "Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG)", Stand 1. Januar 2026.

Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung)

Die Austrittsleistung ist der Betrag, den eine Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person beim Austritt auszahlt oder an die neue Vorsorgeeinrichtung überweist. Sie entspricht dem angesammelten Vorsorgekapital.

Gesetzesgrundlage: Art. 2, 15, 17–21 FZG. Quelle: innovio-Wissensbasis, Freizügigkeit – Austrittsleistung, Freizügigkeitskonto, Barauszahlung, Abschnitt "2.1 Definition", Stand 1. Januar 2026.

Kapitalleistungssteuer

Kapitalleistungen aus Vorsorge werden separat vom übrigen Einkommen besteuert und geniessen eine steuerliche Privilegierung (tieferer Steuersatz als auf ordentliches Einkommen).

Gesetzesgrundlage: Art. 38 DBG. Quelle: innovio-Wissensbasis, Kapitalleistungssteuer aus Vorsorge, Abschnitt "1. Grundprinzip", Stand 1. Januar 2026.

Krankentaggeldversicherung (KTG)

Der KVG-Weg bietet eine Aufnahmegarantie, in der Praxis aber nur sehr tiefe versicherbare Tagesansätze. Der VVG-Weg bietet lohnbezogene Deckung, aber keine Aufnahmegarantie.

Gesetzesgrundlage: Art. 67 ff. KVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, KTG – Lohnfortzahlung und Krankentaggeld, Abschnitt "3.1 Zwei Rechtsregime", Stand 1. Januar 2026.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Die Lohnfortzahlung ist eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers, keine Versicherungsleistung.

Gesetzesgrundlage: Art. 324a OR. Quelle: innovio-Wissensbasis, KTG – Lohnfortzahlung und Krankentaggeld, Abschnitt "1. Einordnung", Stand 1. Januar 2026.

Nichtberufsunfall (NBU)

alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen; erfasst insbesondere den gewöhnlichen Arbeitsweg und die gesamte Freizeit

Gesetzesgrundlage: Art. 8 Abs. 1 UVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, UVG – obligatorische Unfallversicherung, Abschnitt "3.2 Abgrenzung Berufsunfall und Nichtberufsunfall", Stand 1. Januar 2026.

Sperrfrist nach Einkauf

Die Sperrfrist läuft ab dem Datum der letzten Einkaufszahlung. Bei gestaffelten Einkäufen beginnt die Frist mit jeder neuen Zahlung neu.

Gesetzesgrundlage: Art. 79b Abs. 3 BVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, BVG-Einkauf – Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse, Abschnitt "3.3 Drei-Jahres-Sperrfrist", Stand 1. Januar 2026.

Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Leitprinzip: Hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung (Art. 123 Abs. 1 ZGB).

Gesetzesgrundlage: Art. 123 Abs. 1 ZGB. Quelle: innovio-Wissensbasis, Vorsorgeausgleich bei Scheidung – BVG und Freizügigkeit, Abschnitt "1. Grundsatz des Vorsorgeausgleichs", Stand 1. Januar 2026.

Wartefrist (Krankentaggeld)

Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, in dem die Versicherung noch nicht leistet. Gegen Prämienreduktion wählbar.

Gesetzesgrundlage: Art. 72 Abs. 2 KVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, KTG – Lohnfortzahlung und Krankentaggeld, Abschnitt "3.3 Wartefrist, Aufschubfrist, Karenzfrist", Stand 1. Januar 2026.

Weiterversicherung nach Art. 47a BVG

Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2–7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen.

Gesetzesgrundlage: Art. 47a Abs. 1 BVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, BVG-Weiterversicherung nach Entlassung ab Alter 58 – Art. 47a BVG, Abschnitt "2. Wortlaut Art. 47a BVG", Stand 1. Januar 2026.

Wohneigentumsförderung (WEF)

Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ermöglicht es Versicherten, ihr PK-Kapital für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum einzusetzen.

Gesetzesgrundlage: Art. 30a–30g BVG. Quelle: innovio-Wissensbasis, Wohneigentumsförderung (WEF) – Vorbezug und Verpfändung von BVG-Mitteln, Abschnitt "1. Grundsatz und Zweck", Stand 1. Januar 2026.

Information, keine Rechts- oder Anlageberatung. Die Erklärungen geben den Stand der jeweiligen Quelle wieder; massgebend ist der Gesetzestext.